Meldeamt
Einzug in eine neue Wohnung
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich gemäß § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Bei einer Verletzung dieser Frist kommt es zu einer Ordnungswidrigkeit, die mit Verwarnungsgeld bzw. Bußgeld geahndet werden kann. (§ 54 Abs. 3 BMG).
Zum 01.11.2015 wurde die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung wieder eingeführt. Somit können sogenannte Scheinanmeldungen verhindert werden. Die Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist bei der An- bzw. Ummeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Dieser Vordruck kann entweder hier herunter geladen werden oder ist im Meldeamt der Verwaltungsgemeinschaft erhältlich. Des Weiteren muss der Personalausweis und/oder Reisepass vorgelegt werden.